Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Begünstigte Behinderte

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
    2. Ziffer 2
      Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
    3. Ziffer 3
      Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 48, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
    4. Ziffer 4
      Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 2, 3 und 4 NAG erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
    1. Litera a
      sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
    2. Litera b
      das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
    3. Litera c
      nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
    4. Litera d
      nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
  3. Absatz 3,Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
  4. Absatz 4,Auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1979,)

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Schlagworte

Schulausbildung, bundesgesetzliche Vorschrift

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40124732

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P2/NOR40124732

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