Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Begünstigte Behinderte

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH, denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Österreichischen Staatsbürgern sind weiters Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
    1. Litera a
      sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
    2. Litera b
      das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
    3. Litera c
      nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
    4. Litera d
      infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht geeignet sind.
  3. Absatz 3,Die Ausschlußbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst absolvieren, an einer Hebammenlehranstalt ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
  4. Absatz 4,Auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1979,)

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Schlagworte

Schulausbildung, bundesgesetzliche Vorschrift

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40066766

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P2/NOR40066766

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