Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Abkürzung
LLVG
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Mentorinnen und Mentoren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, und im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, und im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS. (2)Absatz 2,Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
(3)Absatz 3,Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.
(4)Absatz 4,Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen und als Mentoren eingesetzt werden, dieBis zum Schuljahr 2029 aus 2030, dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen und als Mentoren eingesetzt werden, die
eine fünfjährige Verwendung als Besuchs- und Praxisschullehrkraft aufweisen oder
einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben oder
die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.
Schlagworte
Teamentwicklung, Besuchslehrkraft
Im RIS seit
05.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
10008235
Dokumentnummer
NOR40229597