(4)Absatz 4,Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben oder die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.Bis zum Schuljahr 2029 aus 2030, dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben oder die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.