(1)Absatz eins,Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
die ergänzende Lehramtsausbildung (§ 3 Abs. 3 Z 3) entgegen der gemäß § 3 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oderdie ergänzende Lehramtsausbildung (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,) entgegen der gemäß Paragraph 3, Absatz 4, übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder
das in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.das in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Achtjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.Auf die Achtjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, VBG sinngemäß anzuwenden.