Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Kündigung

Paragraph 26,

Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

  1. Ziffer eins
    das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
  2. Ziffer 2
    das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
  3. Ziffer 3
    die ergänzende Lehramtsausbildung (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,) entgegen der gemäß Paragraph 3, Absatz 4, übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder
  4. Ziffer 4
    das in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Fünfjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, VBG sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40159408

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P26/NOR40159408

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