Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstzulage für Schulleitung.

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die KompleXität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt

 

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

Funktionsdauer

A

B

C

D

 

Euro

bis zu 5 Jahre

672,3

1 177,3

1 400,6

1 625,0

mehr als 5 Jahre

784,6

1 400,6

1 625,0

1 849,6

  1. Absatz 3,Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Schlagworte

Funktionsdauer

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40211733

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P21/NOR40211733

Navigation im Suchergebnis