Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstzulage für Schulleitung.

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die KompleXität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt

Funktions-

dauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

 

A

B

C

D

 

Euro

bis zu 5 Jahre

612,1

1.071,2

1.275,3

1.479,3

mehr als 5 Jahre

714,1

1.275,3

1.479,3

1.683,3

  1. Absatz 3,Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Schlagworte

Funktionsdauer

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40161122

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P21/NOR40161122

Navigation im Suchergebnis