Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Entgelt

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

2 719,9

2

3 095,9

3

3 473,0

4

3 850,1

5

4 227,4

6

4 604,6

7

4 837,7

  1. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 15, VBG gelten
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,)

  2. Absatz 4,Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    3. Ziffer 3
      in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    4. Ziffer 4
      in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    5. Ziffer 5
      in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    6. Ziffer 6
      in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
  3. Absatz 5,Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Absatz eins,

Im RIS seit

10.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40220140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P19/NOR40220140

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