Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Entgelt

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.420

2

2.760

3

3.100

4

3.440

5

3.780

6

4.120

7

4.330

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
  2. Absatz 3,Paragraph 26, Absatz 3, VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von 12 Jahren berücksichtigt werden können.
  3. Absatz 4,Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    3. Ziffer 3
      in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    4. Ziffer 4
      in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    5. Ziffer 5
      in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
  4. Absatz 5,Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
  5. Absatz 6,Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Absatz eins,

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40159400

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P19/NOR40159400

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