Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 18

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Pflichten und Rechte der Abteilungsvorstehung

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
  2. Absatz 2,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
    2. Ziffer 2
      um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
    3. Ziffer 3
      um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
  3. Absatz 3,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (Paragraph 8, Absatz 4,) zu erbringen.
  4. Absatz 4,Die Landesvertragslehrperson im Sinne des Absatz eins, führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.

Schlagworte

Leitungsaufgabe

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40159398

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P18/NOR40159398

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