Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Text

Pflichten und Rechte der Abteilungsvorstehung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
  2. Absatz 2,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
    2. Ziffer 2
      um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
    3. Ziffer 3
      um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
  3. Absatz 3,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (Paragraph 8, Absatz 4,) zu erbringen.
  4. Absatz 4,Die Landesvertragslehrperson im Sinne des Absatz eins, führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.