Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 11

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Sabbatical

Paragraph 11,

Die Paragraphen 20 a und 20 b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  2. Ziffer eins a
    Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
  3. Ziffer 2
    Auf die nach den Paragraphen 20, 21 und 22 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.
  4. Ziffer 3
    Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40185807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P11/NOR40185807

Navigation im Suchergebnis