Auf die nach den §§ 20, 21 und 22 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.Auf die nach den Paragraphen 20, 21 und 22 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden.