Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Gegenstand des Tarifs

Paragraph eins, (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den Paragraphen 577, ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

  1. Absatz 2,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden, sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entlohnung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016640

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P1/NOR40016640

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