Rechtsanwaltstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,
Paragraph eins
01.07.1969
31.12.2001
Gegenstand des Tarifs
Paragraph eins, (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den Paragraphen 577, ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.