Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 1967 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 10, Kunstflüge

  1. Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach den Sichtflugregeln geführt werden.
  2. Absatz 2,Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges
    1. Ziffer eins
      sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und
    2. Ziffer 2
      einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
  3. Absatz 3,In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 68,) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 7, über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verboten:
    1. Litera a
      über dichtbesiedeltem Gebiet,
    2. Litera b
      über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,
    3. Litera c
      über Menschenansammlungen im Freien oder
    4. Litera d
      in einer Höhe von weniger als 500 m über Grund.
  5. Absatz 5,Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 4, dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, daß durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten für Flüge mit Militärluftfahrzeugen mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Ausnahmen vom Bundesministerium für Landesverteidigung anzuordnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12159683

Alte Dokumentnummer

N9199959100L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/56/P10/NOR12159683

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