Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsregeln 1967 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 173/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

02.04.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 10, Kunstflüge

  1. Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach den Sichtflugregeln geführt werden.
  2. Absatz 2,Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges
    1. Ziffer eins
      sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und
    2. Ziffer 2
      einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
  3. Absatz 3,In überwachten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 7, über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verboten:
    1. Litera a
      über dichtbesiedeltem Gebiet,
    2. Litera b
      über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,
    3. Litera c
      über Menschenansammlungen im Freien oder
    4. Litera d
      in einer Höhe von weniger als 500 m über Grund.
  5. Absatz 5,Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 4, dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, daß durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten für Flüge mit Militärluftfahrzeugen mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Ausnahmen vom Bundesministerium für Landesverteidigung anzuordnen sind.

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147311

Alte Dokumentnummer

N9196739935L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/56/P10/NOR12147311

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