Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

römisch acht. ABSCHNITT
Internationaler Kraftfahrverkehr

Paragraph 79,

Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der Paragraphen 62, 82 und 86 eingehalten werden. Die einschränkende Frist von einem Jahr gilt nicht für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40263453

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P79/NOR40263453

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