Kraftfahrgesetz 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2024,
BG
Paragraph 79
20.07.2024
29.07.2026
KFG 1967
90/02 Kraftfahrrecht
Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der Paragraphen 62, 82 und 86 eingehalten werden. Die einschränkende Frist von einem Jahr gilt nicht für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen.
30.07.2026
10011384
NOR40263453