(4)Absatz 4,Bewerbern, die die deutsche Sprache im Ausmaß des § 28 Abs. 5 nicht nachweislich beherrschen, ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher Sprache. Auf Antrag eines Bewerbers um Zulassung zu einem weiterführenden Studium (§ 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b) ist nach Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, sofern diese Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung des angestrebten Studiums (Lehrangebot, Thema einer allfälligen wissenschaftlichen Arbeit, Ablegung der Prüfungen) nicht erforderlich ist.Bewerbern, die die deutsche Sprache im Ausmaß des Paragraph 28, Absatz 5, nicht nachweislich beherrschen, ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher Sprache. Auf Antrag eines Bewerbers um Zulassung zu einem weiterführenden Studium (Paragraph 13, Absatz eins, Litera d und e sowie Paragraph 13 b,) ist nach Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, sofern diese Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung des angestrebten Studiums (Lehrangebot, Thema einer allfälligen wissenschaftlichen Arbeit, Ablegung der Prüfungen) nicht erforderlich ist.