Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 7, Nachweis der Hochschulreife und der besonderen Eignung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Das Recht, an einer Universität zum Studium gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, b, c und f sowie Absatz 3, zugelassen zu werden, wird begründet
    1. Litera a
      durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der drei folgenden Formen:
      1. Ziffer eins
        Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;
      2. Ziffer 2
        Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;
      3. Ziffer 3
        Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Ziffer eins, oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist; ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektor die erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation vorzuschreiben;
    2. Litera b
      durch den Nachweis der besonderen Hochschulreife, das heißt der Erfüllung sämtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsland des Zeugnisses gemäß Litera a, in Verbindung mit diesem Zeugnis für die unmittelbare Zulassung zur gewählten oder entsprechenden Studienrichtung erfüllt sein müssen. Für in Österreich ausgestellte Zeugnisse handelt es sich dabei um diejenigen Zusatzprüfungen, die gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung vor der Immatrikulation vorgeschrieben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung solche Personengruppen bestimmen, deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder einer Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich jedenfalls als in Österreich ausgestellt gilt und für die die im Absatz 3, festgelegten Fristen und Beschränkungen nicht gelten.
    3. Litera c
      durch den Nachweis der Absolvierung eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Studiums an einer anerkannten ausländischen Fachhochschule.
  2. Absatz 2,Erfordert die gewählte Studienrichtung sonstige Kenntnisse, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen, die durch ein Zeugnis gemäß Absatz eins, Litera a, nicht nachgewiesen werden, so sind die Bewerber verpflichtet, gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation beziehungsweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen beziehungsweise die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
  3. Absatz 3,Ausländer (Staatenlose) können überdies nur dann zum Studium zugelassen werden, wenn an der betreffenden Universität für die gewählte Studienrichtung ausreichend Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kriterien für die Vergabe beschränkter Studienplätze werden von den einzelnen Universitäten im voraus festgelegt und im jeweiligen Mitteilungsblatt verlautbart. Das oberste Organ der Universität kann auch eine bevorzugte Zulassung von Antragstellern aus Entwicklungsländern beschließen. Die Bewerbungen müssen bei Studienbeginn im Wintersemester bis spätestens 1. September, bei Studienbeginn im Sommersemester bis spätestens 1. Februar bei der gewählten Universität eingelangt sein; diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Entscheidung des Rektors hat so zu erfolgen, daß dem Bewerber ausreichend Möglichkeit für die Durchführung der Immatrikulation innerhalb der hiefür vorgesehenen Fristen bleibt. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Bewerber, die im Ausland bereits den ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Hochschulstudiums absolviert haben und ein Teilstudium in der Dauer bis zu zwei Semestern in Österreich zu absolvieren beabsichtigen, sowie für Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
  4. Absatz 4,Bewerbern, die die deutsche Sprache im Ausmaß des Paragraph 28, Absatz 5, nicht nachweislich beherrschen, ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher Sprache. Auf Antrag eines Bewerbers um Zulassung zu einem weiterführenden Studium (Paragraph 13, Absatz eins, Litera d und e sowie Paragraph 13 b,) ist nach Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, sofern diese Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung des angestrebten Studiums (Lehrangebot, Thema einer allfälligen wissenschaftlichen Arbeit, Ablegung der Prüfungen) nicht erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera d und e sowie Paragraph 13 b, ist
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluß eines Studiums auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder eines jener Studien, die in einer Studienordnung gemäß Paragraph 13 b, als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, oder
    2. Ziffer 2
      der erfolgreiche Abschluß eines anderen inländischen oder ausländischen Studiums. Dieses muß den Studien auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder jenen Studien, die in einer Studienordnung gemäß Paragraph 13 b, als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig sein. Absatz eins, Litera b,, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  6. Absatz 6,Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera d und e kann überdies sein:
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
    2. Ziffer 2
      der erfolgreiche Abschluß eines ausländischen Studiums, das einem fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig ist. Absatz eins, Litera b,, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  7. Absatz 7,Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1979,, werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12124884

Alte Dokumentnummer

N7199327978J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P7/NOR12124884

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