Absatz eins,Das Recht, an einer Universität zum Studium gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, b, c und f sowie Absatz 3, zugelassen zu werden, wird begründet
- Litera adurch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der drei folgenden Formen:
- Ziffer einsBesitz eines österreichischen Reifezeugnisses;
- Ziffer 2Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;
- Ziffer 3Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Ziffer eins, oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist; ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektor die erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation vorzuschreiben;
- Litera bdurch den Nachweis der besonderen Hochschulreife, das heißt der Erfüllung sämtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsland des Zeugnisses gemäß Litera a, in Verbindung mit diesem Zeugnis für die unmittelbare Zulassung zur gewählten oder entsprechenden Studienrichtung erfüllt sein müssen. Für in Österreich ausgestellte Zeugnisse handelt es sich dabei um diejenigen Zusatzprüfungen, die gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung vor der Immatrikulation vorgeschrieben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung solche Personengruppen bestimmen, deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder einer Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich jedenfalls als in Österreich ausgestellt gilt und für die die im Absatz 3, festgelegten Fristen und Beschränkungen nicht gelten.
- Litera cdurch den Nachweis der Absolvierung eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Studiums an einer anerkannten ausländischen Fachhochschule.