Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 57, Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

  1. Absatz eins,Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Aktionäre zur Einzahlung so aufzufordern, wie es die Satzung für Veröffentlichungen der Gesellschaft vorsieht.
  2. Absatz 2,Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an mit dem jeweils für beiderseitige Handelsgeschäfte geltenden Zinsfuß zu verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.

Anmerkung

Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) s. § 1336 ABGB, JGS Nr. 946/1811,
und § 348 HGB, dRGBl. S 219/1897.

Schlagworte

Pönale

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027303

Alte Dokumentnummer

N2196515560T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P57/NOR12027303

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