Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Paragraph 57, Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung

  1. Absatz eins,Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Aktionäre zur Einzahlung so aufzufordern, wie es die Satzung für Veröffentlichungen der Gesellschaft vorsieht.
  2. Absatz 2,Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an mit dem jeweils für beiderseitige Handelsgeschäfte geltenden Zinsfuß zu verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.