Absatz eins,Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Aktionäre zur Einzahlung so aufzufordern, wie es die Satzung für Veröffentlichungen der Gesellschaft vorsieht.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 57
01.01.1966
31.07.2002
Paragraph 57, Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung