Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2)Absatz 2,Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
Anmerkung
ÜR: § 62b idF
BGBl. Nr. 297/1995
Schlagworte
Ruhegenußermittlungsgrundlage, Unfall, Rente
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12110643
Alte Dokumentnummer
N6199549796J