Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pensionsgesetz 1965 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

Paragraph 8, (1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

  1. Absatz 2,Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

Anmerkung

ÜR: § 62b idF BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Ruhegenußermittlungsgrundlage, Unfall, Rente

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12110509

Alte Dokumentnummer

N6199547837J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P8/NOR12110509

Navigation im Suchergebnis