(13)Absatz 13,Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 11 oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Wird ein Richter, der gemäß Abs. 11 erster Satz mehr als zwei Jahre in der Gehaltsstufe 13 verbracht hat, auf eine Planstelle ernannt, auf die Abs. 11 erster Satz nicht anzuwenden ist, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 11, oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Wird ein Richter, der gemäß Absatz 11, erster Satz mehr als zwei Jahre in der Gehaltsstufe 13 verbracht hat, auf eine Planstelle ernannt, auf die Absatz 11, erster Satz nicht anzuwenden ist, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.