Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gehalt des Richters.

Paragraph 66, (1) Der Richter ist bei seiner Ernennung zum Richter in die Gehaltsgruppe römisch eins einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

---------------------------------------------------------------------

               !                 in der Gehaltsgruppe

  in der       !-----------------------------------------------------

Gehaltsstufe  !        I        !         II      !        III

               !-----------------------------------------------------

               !                      Schilling

---------------------------------------------------------------------

        1      !     17 129      !        -        !        -

        2      !     19 220      !        -        !        -

        3      !     21 313      !        -        !        -

        4      !     23 408      !        -        !        -

        5      !     25 500      !        -        !        -

        6      !     27 593      !        -        !        -

        7      !     29 688      !        -        !        -

        8      !     31 780      !     31 954      !        -

        9      !     33 873      !     34 049      !     36 631

       10      !     35 965      !     36 141      !     38 725

       11      !     38 060      !     38 235      !     42 912

       12      !     40 153      !     40 329      !     49 192

       13      !     42 245      !     44 514      !     51 284

       14      !     44 339      !     48 699      !     53 377

       15      !     46 430      !     52 884      !     55 470

       16      !     48 524      !     54 979      !     57 564

  Ein festes Gehalt gebührt dem

  1. Ziffer eins
    Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 63 090 S,
  2. Ziffer 2
    Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 63 090 S und
  3. Ziffer 3
    dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 70 212 S.
  1. Absatz 3,Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden ist, für die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. Die Zeit, die der Richter nach Ablauf einer vierjährigen Rechtspraxis bis zur Ablegung der Richteramtsprüfung zurückgelegt hat, ist für die Vorrückung nicht anrechenbar, sofern den Richter an der verspäteten Ablegung der Richteramtsprüfung ein Verschulden trifft.
  2. Absatz 4,Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann bei der Ernennung zum Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Absatz eins, letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
  3. Absatz 5,Der Richter der Gehaltsgruppe römisch eins erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
  4. Absatz 6,Die Vorrückung der Richter wird aufgeschoben
    1. Ziffer eins
      durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Richter bis zum Abschluß des Verfahrens;
    2. Ziffer 2
      durch Verhängung der Suspendierung des Richters bis zu ihrer Aufhebung.
  5. Absatz 7,Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen. Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
  6. Absatz 8,Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
    1. Ziffer eins
      wenn der Richter entlassen wird,
    2. Ziffer 2
      wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,
    3. Ziffer 3
      wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
  7. Absatz 9,Paragraph 10, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Ziffer eins, angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
    1. Ziffer eins
      Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung von der Vorrückung oder auf die Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli;
    2. Ziffer 2
      Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung;
    3. Ziffer 3
      eine auf "nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet.
    Paragraph 10, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Ziffer eins bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
  8. Absatz 10,Abweichend vom Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Richter folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Der Monatsbezug wird gekürzt
      1. Litera a
        durch Beschluß des Disziplinargerichtes, womit der Richter während der Suspendierung in seinen Bezügen beschränkt wird, in dem im Beschluß festgesetzten Ausmaß;
      2. Litera b
        durch ein auf Minderung der Bezüge lautendes Disziplinarerkenntnis in dem festgesetzten Ausmaß und für die besummte Zeit.
    2. Ziffer 2
      Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe geendet, so ist die Nachzahlung der gemäß Ziffer eins, Litera a, zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, daß der Richter während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
  9. Absatz 11,Abweichend vom Absatz 2, gebührt dem Richter des Bezirksgerichtes höchstens die Gehaltsstufe 13. Ausgenommen hievon sind
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei einem Bezirksgericht mit zumindest drei systemisierten Planstellen für Richter der erste und
      2. Litera b
        bei einem Bezirksgericht mit zumindest sieben systemisierten Planstellen für Richter der erste und der zweite
      gemäß Paragraph 27, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zur Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten berufene Richter sowie
    2. Ziffer 2
      der Richter, der bis zur Auflassung eines Bezirksgerichtes dessen Vorsteher war.
  10. Absatz 12,Weiters gebührt abweichend vom Absatz 2, dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe; eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit.
  11. Absatz 13,Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 11, oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Wird ein Richter, der gemäß Absatz 11, erster Satz mehr als zwei Jahre in der Gehaltsstufe 13 verbracht hat, auf eine Planstelle ernannt, auf die Absatz 11, erster Satz nicht anzuwenden ist, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 230/1988
ÜR: Art. VII, BGBl. Nr. 230/1988

Schlagworte

Gehaltsansatz, Entlohnung, Einstufung, 13er-Sperre, Wartegehaltsstufe

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12103659

Alte Dokumentnummer

N6198811520H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P66/NOR12103659

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