Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Besetzungsvorschläge

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Für die Planstellen der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ist nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes ein Besetzungsvorschlag zu erstatten und dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
  4. Absatz 4,Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.
  6. Absatz 6,Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.
  7. Absatz 7,Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministerium für Justiz zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
    2. Ziffer 2
      die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 1 und 2: § 167 Abs. 1, zu Abs. 3: 167 Abs. 3

Schlagworte

Vorschlag, Ausschreibungsfrist, Sprengelrichter

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230448

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P32/NOR40230448

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