Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.1995
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Besetzungsvorschläge.
§ 32. (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.Paragraph 32, (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 1 BG, BGBl. Nr. 90/1980)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,) (4)Absatz 4,Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
(5)Absatz 5,Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.
(6)Absatz 6,Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des § 31 Abs. 1 nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Anmerkung
ÜR zu Abs. 1 und 2: § 167 Abs. 1
Schlagworte
Vorschlag, Ausschreibungsfrist
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12107793
Alte Dokumentnummer
N6199413418A