Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Besetzungsvorschläge.

Paragraph 32, (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

  1. Absatz 2,Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1980,)
  3. Absatz 4,Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.
  4. Absatz 5,Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug zu erstatten und weiterzuleiten.
  5. Absatz 6,Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist oder im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, nach Ablauf der Nachfrist eingebracht werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 1 und 2: § 167 Abs. 1

Schlagworte

Vorschlag, Ausschreibungsfrist

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12107793

Alte Dokumentnummer

N6199413418A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P32/NOR12107793

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