Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 130

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Einstellungs- und Verweisungsbeschluss

Paragraph 130,
  1. Absatz eins,Erachtet der Disziplinarsenat, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch eines Verweises gemäß den Vorschriften des Paragraph 110, Absatz 2 und 3 verbunden werden.
  2. Absatz 2,Im entgegengesetzten Fall hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluss).
  3. Absatz 3,Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Die Beschlüsse nach Absatz eins und 2 sind der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der oder dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.

Schlagworte

Einstellung

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40134100

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P130/NOR40134100

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