Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Text

Einstellungs- und Verweisungsbeschluss

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Erachtet der Disziplinarsenat, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch eines Verweises gemäß den Vorschriften des Paragraph 110, Absatz 2 und 3 verbunden werden.
  2. Absatz 2,Im entgegengesetzten Fall hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluss).
  3. Absatz 3,Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Die Beschlüsse nach Absatz eins und 2 sind der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der oder dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.