Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 122
Inkrafttretensdatum
01.05.1962
Außerkrafttretensdatum
30.12.2003
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vorerhebungen.
§ 122. (1) Vor der Beschlußfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates den Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.Paragraph 122, (1) Vor der Beschlußfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates den Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.
(2)Absatz 2,Der Untersuchungskommissär hat bei Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12094683
Alte Dokumentnummer
N6196120763S