Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Vorerhebungen.

Paragraph 122, (1) Vor der Beschlußfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates den Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.

  1. Absatz 2,Der Untersuchungskommissär hat bei Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.