Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Besetzung des Disziplinargerichtes

Paragraph 112,
  1. Absatz eins,Das Disziplinargericht hat in einem Senat von drei Richterinnen oder Richtern, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Der Untersuchungskommissär kann in derselben Sache nicht Mitglied des Disziplinarsenates sein.
  3. Absatz 3,Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) hat mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren einen Disziplinarsenat aus dem Personalstand dieses Gerichtshofes zusammenzusetzen und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres für die Restlaufzeit des Senats zu ergänzen. Zugleich sind die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreter und die Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder hat mindestens zwei zu betragen. Sie haben im Falle der Verhinderung von Mitgliedern in den Disziplinarsenat einzutreten.
  4. Absatz 4,Die Zusammensetzung der Disziplinarsenate ist dem Bundesministerium für Justiz, vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch dem Obersten Gerichtshof anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, hat das Disziplinargericht beim Obersten Gerichtshof in einem Senat von fünf Richterinnen oder Richter, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40134094

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P112/NOR40134094

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