(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 hat das Disziplinargericht beim Obersten Gerichtshof in einem Senat von fünf Richterinnen oder Richter, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden.Abweichend von Absatz eins, hat das Disziplinargericht beim Obersten Gerichtshof in einem Senat von fünf Richterinnen oder Richter, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden.