Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Besetzung des Disziplinargerichtes.

Paragraph 112, (1) Das Disziplinargericht hat in einem Senat von fünf Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden. Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sind von einem Mitglied des Disziplinargerichtes als Untersuchungskommissär durchzuführen.

  1. Absatz 2,Der Untersuchungskommissär kann in derselben Sache nicht Mitglied des Disziplinarsenates sein.
  2. Absatz 3,Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) hat mit Anfang eines jeden Jahres für die ganze Dauer des Jahres einen Disziplinarsenat aus dem Personalstand dieses Gerichtshofes zusammenzusetzen und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres zu ergänzen. Zugleich sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Untersuchungskommissäre zu bestimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder hat mindestens zwei zu betragen. Sie haben im Falle der Verhinderung von Mitgliedern in den Disziplinarsenat einzutreten.
  3. Absatz 4,Die Zusammensetzung der Disziplinarsenate ist dem Bundesministerium für Justiz, vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch dem Obersten Gerichtshof anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094673

Alte Dokumentnummer

N6196120753S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P112/NOR12094673

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