Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 307
Inkrafttretensdatum
26.06.2002
Außerkrafttretensdatum
25.03.2009
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 307.Paragraph 307,
(1)Absatz eins,Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,) (3)Absatz 3,Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40032052