Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 307

Inkrafttretensdatum

26.06.2002

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

Paragraph 307,

  1. Absatz eins,Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,)
  3. Absatz 3,Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.