Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
30.12.1996
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 17.Paragraph 17,
Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 Abs. 2 lit. d und Abs. 3) und endet mit seinem Erlöschen. Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4, Absatz 2, Litera d und Absatz 3,) und endet mit seinem Erlöschen.
Schlagworte
Sachhaftung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043788
Alte Dokumentnummer
N3196117842S