Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Text

Paragraph 17,

Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4, Absatz 2, Litera d und Absatz 3,) und endet mit seinem Erlöschen.