Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 99c

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99c

Inkrafttretensdatum

01.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Verfall

Paragraph 99 c,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach Paragraph 99, ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und
    1. Ziffer eins
      entweder
      1. Litera a
        mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde und
      2. Litera b
        dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.
  2. Absatz 2,Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 vH des Erlöses aus der Verwertung fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 vH des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40253989

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P99c/NOR40253989

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