Absatz eins,Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach Paragraph 99, ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und
- Ziffer einsentweder
- Litera amit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde und
- Litera bdem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oder
- Ziffer 2mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.