Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 55g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55g

Inkrafttretensdatum

19.06.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Umsetzung der Maßnahmen

Paragraph 55 g,
  1. Absatz eins,Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß Paragraphen 30 a, 30 c und 30 d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete
    1. Ziffer eins
      – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:
      1. Litera a
        Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,
      2. Litera b
        Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,
      3. Litera c
        Gesichtspunkte bei der Handhabung der Paragraphen 8, 9, 10, 15, 21, 21 a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,
      4. Litera d
        die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,
      5. Litera e
        die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;
    2. Ziffer 2
      Fristen für die Anpassung an einen gemäß Paragraph 33 b, verordneten Stand der Technik für bestehende Anlagen, die bereits einmal an den Stand der Technik angepasst haben, festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;
    3. Ziffer 3
      Programme gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins u, n, d, 2 zu erlassen;
    4. Ziffer 4
      Programme gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4 bis 6 zu erlassen;
    5. Ziffer 5
      Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß Paragraph 55 e, Absatz 3, sowie Anpassungsfristen festzulegen.
  2. Absatz 2,Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß Paragraph 55 f, Absatz 2, eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen (Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) erlassen werden. Die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm (Absatz eins, Ziffer eins,) im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt. Gegen einen Bescheid, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wegen eines Widerspruchs mit dem Regionalprogramm nach Erschöpfung des Instanzenzugs Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regionalprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Die Beschwerdefrist beträgt in diesen Fällen – in Abweichung von Paragraph 26, Absatz eins, VwGG – drei Monate. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

Schlagworte

Oberflächenwasserkörper, Maßnahmenprogramm

Im RIS seit

25.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40153641

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P55g/NOR40153641

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