Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Wasserrechtsgesetz 1959 § 55g
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.03.2011
§ 55f am 30.03.2011
§ 55h am 30.03.2011
Alle Fassungen
§ 55g heute
§ 55g gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
§ 55g gültig ab 01.01.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
§ 55g gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
§ 55g gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
§ 55g gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 82/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55g
Inkrafttretensdatum
22.12.2003
Außerkrafttretensdatum
30.03.2011
Abkürzung
WRG 1959
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Umsetzung der Maßnahmenprogramme
§ 55g.
Paragraph 55 g,
(1)
Absatz eins,
Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern
Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern
1.
Ziffer eins
- unbeschadet bestehender Rechte - wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:
a)
Litera a
Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,
b)
Litera b
Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,
c)
Litera c
Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,
Gesichtspunkte bei der Handhabung der Paragraphen 8, 9, 10, 15, 21, 21 a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,
d)
Litera d
die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,
e)
Litera e
die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;
2.
Ziffer 2
den für rechtmäßig bestehende Anlagen auf Grund von Verordnungen gemäß § 33b festgelegten Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;
den für rechtmäßig bestehende Anlagen auf Grund von Verordnungen gemäß Paragraph 33 b, festgelegten Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;
3.
Ziffer 3
Programme gemäß § 33d Abs. 1und 2 zu erlassen;
Programme gemäß Paragraph 33 d, Absatz eins u, n, d, 2 zu erlassen;
4.
Ziffer 4
Programme gemäß § 33f Abs. 4 bis 6 zu erlassen;
Programme gemäß Paragraph 33 f, Absatz 4 bis 6 zu erlassen;
5.
Ziffer 5
Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3 sowie Anpassungsfristen festzulegen.
Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß Paragraph 55 e, Absatz 3, sowie Anpassungsfristen festzulegen.
(2)
Absatz 2,
Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß § 55f Abs. 2 eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.
Sofern im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß Paragraph 55 f, Absatz 2, eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen.
(3)
Absatz 3,
Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan in Widerspruch stehende wasserrechtliche sowie in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erlassene rechtskräftige Bescheide kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen wurde oder es unter Bedachtnahme auf die in einem Maßnahmen- oder Regionalprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.
Schlagworte
Oberflächenwasserkörper, Maßnahmenprogramm
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR40044128
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P55g/NOR40044128
Navigation im Suchergebnis