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Wasserrechtsgesetz 1959 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

31.03.2011

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

SECHSTER ABSCHNITT
Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung zum Schutz und zur Reinhaltung sowie zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer

Wasserwirtschaftliche Planung einschließlich Hochwasserrisikomanagement

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Die einzugsgebietsbezogene Planung umfasst
    1. Ziffer eins
      die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers mit dem Zweck,
      1. Litera a
        eine weitere Verschlechterung zu vermeiden sowie den Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt zu schützen und zu verbessern,
      2. Litera b
        eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen zu fördern,
      3. Litera c
        einen stärkeren Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter anderem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen anzustreben,
      4. Litera d
        eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers sicherzustellen und seine weitere Verschmutzung zu verhindern und
      5. Litera e
        zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren beizutragen, sowie
    2. Ziffer 2
      die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken mit dem Ziel der Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten. Es gelten folgende Definitionen:
      1. Litera a
        Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist, insbesondere durch Ströme, Flüsse, Bäche und Seen. Davon ausgenommen sind Überflutungen aus Abwassersystemen.
      2. Litera b
        Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.
  2. Absatz 2,Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt
    1. Litera a
      die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,
    2. Litera b
      die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,
    3. Litera c
      die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,
    4. Litera d
      die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,
    5. Litera e
      die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (Paragraphen 34, 35, 37,), für Verordnungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2,, für Sanierungsprogramme gemäß Paragraph 33 d,, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß Paragraph 33 f,, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß Paragraph 54, sowie für Regionalprogramme gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,,
    6. Litera f
      die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern,
    7. Litera g
      die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.
  3. Absatz 3,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere
    1. Litera a
      die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern,
    2. Litera b
      die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind,
    3. Litera c
      die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Absatz 2, Litera a bis e),
    4. Litera d
      auf Grund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende wasserwirtschaftliche Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen entsprechende Ordnung der nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile (Planungsräume) aufzustellen und der Entwicklung anzupassen.
  4. Absatz 4,Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung (Paragraph 102, Absatz eins, Litera h,) beizuziehen. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Absatz 2, Litera a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder einem Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden gegeben.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2014, G 96/2013 7, dem Bundeskanzler zugestellt am 31. Juli 2014, zu Recht erkannt, dass Abs. 2 lit. g, die Wortfolgen “, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen“ und “in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ in Abs. 5 verfassungswidrig waren (vgl. BGBl. I Nr. 61/2014).

Schlagworte

Schutzgebiet, Trinkwasserversorgung, Maßnahmenprogramm

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40127553

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P55/NOR40127553

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