Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Wasserwirtschaftliche Planung

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt
    1. Litera a
      die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,
    2. Litera b
      die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,
    3. Litera c
      die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,
    4. Litera d
      die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,
    5. Litera e
      die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten, für Verordnungen nach Paragraph 33, Absatz 2,, für Sanierungsprogramme (Paragraph 33 d,) für Grundwassersanierungsgebiete (Paragraph 33 f,) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen,
    6. Litera f
      die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern,
    7. Litera g
      die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft obliegt insbesondere
    1. Litera a
      die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern,
    2. Litera b
      die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind, und
    3. Litera c
      die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Absatz eins, Litera a bis e).
  3. Absatz 3,Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Bergrecht, dem Eisenbahnrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung beizuziehen.

Schlagworte

Schutzgebiet, Trinkwasserversorgung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143776

Alte Dokumentnummer

N8199961504L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P55/NOR12143776

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