Nachdem das Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das vorliegende Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Gemäß Artikel 2 des vorerwähnten Übereinkommens wird ausdrücklich erklärt, daß die Teile II und IV von der aus der Ratifikation sich ergebenden Verpflichtung ausgeschlossen sind.Gemäß Artikel 2 des vorerwähnten Übereinkommens wird ausdrücklich erklärt, daß die Teile römisch zwei und römisch vier von der aus der Ratifikation sich ergebenden Verpflichtung ausgeschlossen sind.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
diedie vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1938 zu ihrer vierundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hathat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabeidabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Obgleich es erwünscht wäre, daß alle Mitglieder der Organisation Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Teiles II dieses Übereinkommens zusammenstellen, erscheint es zweckmäßig, die Ratifikation des Übereinkommens auch solchen Mitgliedern zu ermöglichen, die nicht in der Lage sind, den Vorschriften dieses Teiles zu entsprechen.Obgleich es erwünscht wäre, daß alle Mitglieder der Organisation Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Teiles römisch zwei dieses Übereinkommens zusammenstellen, erscheint es zweckmäßig, die Ratifikation des Übereinkommens auch solchen Mitgliedern zu ermöglichen, die nicht in der Lage sind, den Vorschriften dieses Teiles zu entsprechen.
Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1938, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit, 1938, bezeichnet wird.