Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

26.11.1959

Außerkrafttretensdatum

02.06.1988

Unterzeichnungsdatum

21.10.1958

Index

69/02 Arbeitsrecht

Beachte

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im Bundesgesetzblatt nicht kundgemacht.

Langtitel

(Übersetzung.)

ÜBEREINKOMMEN (NR. 63) ÜBER STATISTIKEN DER LÖHNE UND DER ARBEITSZEIT IN DEN HAUPTSÄCHLICHSTEN ZWEIGEN DES BERGBAUS UND DER INDUSTRIE, EINSCHLIESSLICH DES BAUGEWERBES, UND IN DER LANDWIRTSCHAFT

StF: BGBl. Nr. 14/1959 (NR: GP VIII RV 423 AB 430 S. 56. BR: S. 133.)

Änderung

BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16. BR: S. 204.)

BGBl. Nr. 242/1988 (NR: GP XVII RV 6 AB 85 S. 15. BR: AB 3230 S. 486.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 14 aus 1959,, 39 aus 1964, Ä1 *Australien 14 aus 1959,, 39 aus 1964, Ä1 *Burkina Faso 39 aus 1964, Ä1 *Chile 14 aus 1959, *China 39 aus 1964, Ä1 *Côte d’Ivoire 39 aus 1964, Ä1 *Dänemark 14 aus 1959,, 39 aus 1964, Ä1 *Deutschland/BRD 14 aus 1959,, 39 aus 1964, Ä1 *Finnland 14 aus 1959, *Frankreich 14 aus 1959, *Ghana 39 aus 1964, Ä1 *Indien 39 aus 1964, Ä1 *Irak 39 aus 1964, Ä1 *Irland 14 aus 1959,, 39 aus 1964, Ä1 *Israel 39 aus 1964, Ä1 *Jordanien 39 aus 1964, Ä1 *Kanada 14 aus 1959,, 39 aus 1964, Ä1 *Kuba 14 aus 1959, *Kuwait 39 aus 1964, Ä1 *Marokko 39 aus 1964, Ä1 *Mexiko 14 aus 1959, *Myanmar 14 aus 1959, *Neuseeland 14 aus 1959,, 39 aus 1964, Ä1 *Niederlande 14 aus 1959, *Niger 39 aus 1964, Ä1 *Nigeria 39 aus 1964, Ä1 *Norwegen 14 aus 1959,, 39 aus 1964, Ä1 *Schweden 14 aus 1959,, 39 aus 1964, Ä1 *Schweiz 14 aus 1959,, 39 aus 1964, Ä1 *Spanien 39 aus 1964, Ä1 *Sri Lanka 14 aus 1959, *Südafrika 14 aus 1959, *Thailand 39 aus 1964, Ä1 *Tschad 39 aus 1964, Ä1 *Tschechoslowakei 14 aus 1959, *Tunesien 39 aus 1964, Ä1 *Uruguay 14 aus 1959, *Vereinigtes Königreich 14 aus 1959,, 39 aus 1964, Ä1 *Zentralafrikanische R 39 aus 1964, Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1958.

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 26 am 26. November 1959 für Österreich in Kraft.

Bisher haben nachstehende Staaten das vorliegende Übereinkommen angenommen:

Ägypten (unter Ausschluß der Teile römisch drei und römisch vier),

Australien (unter Ausschluß des Teiles römisch zwei),

Birma,

Bundesrepublik Deutschland,

Ceylon (unter Ausschluß des Teiles römisch vier),

Chile (unter Ausschluß des Teiles römisch drei),

Dänemark (unter Ausschluß des Teiles römisch drei),

Finnland (unter Ausschluß des Teiles römisch drei),

Frankreich,

Irland,

Kanada,

Kuba,

Mexiko,

Niederlande,

Neuseeland (unter Ausschluß des Teiles römisch zwei),

Norwegen (unter Ausschluß des Teiles römisch drei),

Schweden (unter Ausschluß des Teiles römisch drei),

Schweiz (unter Ausschluß der Teile römisch drei und römisch vier),

Südafrikanische Union (unter Ausschluß der Teile römisch zwei und römisch vier),

Tschechoslowakei,

Uruguay,

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das vorliegende Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Gemäß Artikel 2 des vorerwähnten Übereinkommens wird ausdrücklich erklärt, daß die Teile römisch zwei und römisch vier von der aus der Ratifikation sich ergebenden Verpflichtung ausgeschlossen sind.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1938 zu ihrer vierundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Obgleich es erwünscht wäre, daß alle Mitglieder der Organisation Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Teiles römisch zwei dieses Übereinkommens zusammenstellen, erscheint es zweckmäßig, die Ratifikation des Übereinkommens auch solchen Mitgliedern zu ermöglichen, die nicht in der Lage sind, den Vorschriften dieses Teiles zu entsprechen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1938, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit, 1938, bezeichnet wird.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR11008325

alte Dokumentnummer

N6195910576W