Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 166

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 166

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht
anzuwenden (vgl. § 173 Abs. 5 idF. BGBl. I Nr. 102/1997)

Text

Ansprüche gegen den Versicherer

Paragraph 166, Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, haften diese dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12157749

Alte Dokumentnummer

N9199748090L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P166/NOR12157749

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