Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 166

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Beachte

Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden vergleiche Paragraph 173, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,)

Text

Ansprüche gegen den Versicherer

Paragraph 166, Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, haften diese dem Geschädigten als Gesamtschuldner.