Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
Paragraph 166
01.01.1998
30.06.2006
Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht
anzuwenden vergleiche Paragraph 173, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,)
Ansprüche gegen den Versicherer
Paragraph 166, Der Geschädigte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versicherern getragen, haften diese dem Geschädigten als Gesamtschuldner.